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Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Mit Wirkung vom 29.11.2008 wurde das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft gesetzt. Mit dieser Information möchten wir Sie schon frühzeitig über die Änderungen, die Sie zukünftig betreffen, in Kenntnis setzen. Zunächst ändert sich für Sie als Kunde bis zum Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2012) wenig. Die Zuständigkeit für Sie im Bereich der Kehr- und Überprüfungs-, sowie Messtätigkeiten liegt weiterhin bei uns. Wie bisher werden die Arbeiten in Ihrem Gebäude im Rahmen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit an Abgasanlagen, durch den jeweiligen zuständigen Bezirksschornsteinfeger-meister unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt. Ab dem 01. Januar 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfeger dann im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegerbetrieben. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich stehe wir Ihnen auch dann für die weitere Durchführung der Kehr- Überprüfungs- und Messtätigkeiten wie gewohnt zur Verfügung. Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Allerdings muss dieser Betrieb in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen sein. Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar. Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten nach der Kehr.- und Überprüfungsordnung NRW durchführen, wenn diese hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Schornsteinfegerregister gelistet sind. Zukünftig wird für den Bezirksschornsteinfegermeister eine weitere Pflichtaufgabe auch darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungs- und Messarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden. Bereits mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes können wir Ihnen einen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft, durchgeführt werden müssen. Sofern wir von Ihnen keine andere Nachricht erhalten, werden wir weiter unseren Verpflichtungen nachkommen und bei Ihnen fristgerecht die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundes- Immissionsschutzverordnung vorgeschriebenen Arbeiten durchführen. Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger - Handwerksgesetzes ist es uns jetzt auch möglich, Ihnen weitere Dienstleistungen anzubieten z. B. die Erstellung von Gebäudeenergieausweisen, die bisher nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten. Auch in Zukunft werde wir weiter bemüht sein, Ihnen mit neutralen und unabhängigen Überprüfungen und Beratungen behilflich zu sein. Haben Sie weitere Fragen zum neuen Gesetz, dann rufen Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger an! Er wird Ihnen gerne weitere Informationen mitteilen. Mit freundlichen Grüßen |