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Prüfungen an Flüssiggasanlagen

Flüssiggas ist eine saubere und sichere Sache.

Damit das so bleibt, schreibt der  Gesetzgeber erstmalige und wiederkehrende Prüfungen an  Flüssiggasanlagen vor.

Die Prüfungen ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

- Druckbehälterverordnung
- Technische Regeln Flüssiggas (TRF)
- VBG21 - Verwendung von Flüssiggas 
- DVGW - Arbeitsblatt G 607

Nachfolgende Auflistung gibt eine  Übersicht über die durchzuführenden Prüfungen in Abhängigkeit von der Anlagenart und dem Anwendungsbereich.

Behälteranlagen im privaten Bereich
(Geltungsbereich der TRF)

Vor der Inbetriebnahme (Befüllung) eines Flüssiggasbehälters

Prüfung der  Umhüllung
Prüfung der  Behälterumhüllung von erdgedeckten und halboberirdischen Behältern  durch einen Sachkundigen.

Prüfung der  Aufstellung
Prüfung durch einen  Sachkundigen nach §32 Druckbehälterverordnung bzw. einen Sachverständigen.

Prüfung der  Rohrleitungen
Vor- und Hauptprüfung (Druck- und Dichtheitsprüfung) der Rohrleitungen durch den Fachbetrieb bei Niederdruckleitungen (bis 100 mbar Betriebsdruck) bzw. zusätzliche Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen nach § 32 Druckbehälterverordnung bei Mitteldruckleitungen.

Funktionsprüfung der Gasgeräte/der Abgasanlage
durch den  Fachbetrieb.

alle 2 Jahre

Äußere Prüfung
Äußere Prüfung des Flüssiggasbehälters durch einen Sachkundigen nach §32  Druckbehälterverordnung.

alle 10  Jahre

Innere Prüfung des Flüssiggasbehälters
Bei oberirdischen und  erdgedeckten Flüssiggasbehältern mit besonders wirksamem  Korrosionsschutz (Epoxidharzbeschichtung oder Bitumenbeschichtung in Verbindung mit einer KKS-Anlage) ist alle 10 Jahre eine innere  Prüfung vorgeschrieben. Diese Prüfung wird von einem Sachverständigen durchgeführt.
Bei erdgedeckten Behältern ohne  besonders wirksamen Korrosionsschutz (Bitumenbeschichtung ohne KKS-Anlage) ist alle 5 Jahre eine innere Prüfung und alle 10  Jahre eine Wasserdruckprüfung vorgeschrieben.

Prüfung der  Rohrleitungen
Wiederkehrende Rohrleitungsprüfung durch den Fachbetrieb bzw. einen Sachkundigen  nach §32 Druckbehälterverordnung (zusammen mit der inneren Prüfung).

Behälteranlagen im gewerblichen Bereich
(Geltungsbereich der Druckbehälterverordnung und VBG21)

Vor der Inbetriebnahme (Befüllung) eines Flüssiggasbehälters

Prüfung der  Umhüllung
Prüfung der  Behälterumhüllung von erdgedeckten und halboberirdischen Behältern  durch einen Sachkundigen.

Prüfung der  Aufstellung
Prüfung durch einen  Sachkundigen nach §32 Druckbehälterverordnung bzw. einen Sachverständigen.

Prüfung der  Rohrleitungen
Vor- und Hauptprüfung (Druck- und Dichtheitsprüfung) der Rohrleitungen durch den Fachbetrieb bei Niederdruckleitungen (bis 100 mbar Betriebsdruck) bzw. zusätzliche Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen nach § 32 Druckbehälterverordnung bei Mitteldruckleitungen.

Funktionsprüfung der Gasgeräte/der Abgasanlage
durch den  Fachbetrieb.

alle 2 Jahre

Äußere Prüfung
Äußere Prüfung des Flüssiggasbehälters durch einen Sachkundigen nach §32  Druckbehälterverordnung.

alle 4 Jahre

Prüfung nach VBG21
Prüfung auf  Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen durch einen Sachkundigen.

alle 10  Jahre

Innere Prüfung des Flüssiggasbehälters
Bei oberirdischen und  erdgedeckten Flüssiggasbehältern mit besonders wirksamem  Korrosionsschutz (Epoxidharzbeschichtung oder Bitumenbeschichtung in Verbindung mit einer KKS-Anlage) ist alle 10 Jahre eine innere  Prüfung vorgeschrieben. Diese Prüfung wird von einem Sachverständigen durchgeführt.
Bei erdgedeckten Behältern ohne  besonders wirksamen Korrosionsschutz (Bitumenbeschichtung ohne KKS-Anlage) ist alle 5 Jahre eine innere Prüfung und alle 10  Jahre eine Wasserdruckprüfung vorgeschrieben.

Prüfung der  Rohrleitungen
Wiederkehrende Rohrleitungsprüfung durch den Fachbetrieb bzw. einen Sachkundigen  nach §32 Druckbehälterverordnung (zusammen mit der inneren Prüfung).

Flaschenanlagen im privaten Bereich
(Geltungsbereich der TRF)

Vor der  Inbetriebnahme

Prüfung der  Aufstellung
Prüfung des  Aufstellungsortes und der Ausrüstung durch einen Fachbetrieb.

Prüfung der  Rohrleitungen
Vor- und Hauptprüfung (Druck- und Dichtheitsprüfung) der Rohrleitungen durch den Fachbetrieb

Funktionsprüfung der Gasgeräte/der Abgasanlage
durch den  Fachbetrieb.

alle 5 bzw. 10 Jahre

Prüfung der  Rohrleitungen und der Verbrauchsanlage
alle 5 Jahre bei Versorgung aus Flüssiggasflaschen bis 14 kg Füllgewicht
alle 10  Jahre bei Versorgung aus Flüssiggasflaschen über 14 kg Füllgewicht

Flaschenanlagen im gewerblichen Bereich
(Geltungsbereich der VBG 21)

Vor der  Inbetriebnahme

Prüfung der  Aufstellung
Prüfung des  Aufstellungsortes und der Ausrüstung durch einen Fachbetrieb.

Prüfung der  Rohrleitungen
Vor- und Hauptprüfung (Druck- und Dichtheitsprüfung) der Rohrleitungen durch den Fachbetrieb

Funktionsprüfung der Gasgeräte/der Abgasanlage
durch den  Fachbetrieb.

jährlich bei Fahrzeugen  mit Flüssiggas-Verbrennungsmo tor

alle 2 Jahre bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen

alle 4 Jahre bei ortsfesten Flüssiggasanlagen

Prüfung nach VBG21
Prüfung auf  Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen durch einen Sachkundigen.

Flaschenanlagen in Fahrzeugen

alle 2 Jahre

Prüfung nach G 607 (privat) bzw. VBG21 (gewerblich)
durch einen  Sachkundigen

 

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