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Die Rechnungen für Schornsteinfegerarbeiten werden gemäß der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung NRW (KÜGebO) erstellt, sie beruhen auf der Grundlage eines Gutachtens.
In regelmäßigen Abständen wird die KÜGebO vom zuständigen Landesoberbergamt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Haus- und Grundbesitzern, dem Mieterbund und dem Schornsteinfegerhandwerk überarbeitet. Die Rechnungsstellung sowie auch die durchgeführten Arbeiten werden jährlich von den zuständigen Ordnungsbehörden kontrolliert.
Bezeichnung Erklärung
Siehe Rechnung
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Grundgebühr
GW
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Die Grundgebühr wird für jedes Gebäude einmal jährlich erhoben. Darin sind sämtliche Arbeiten und Kosten enthalten, die für die Verwaltung notwendig sind.. wie z. B. Mängelverwaltung, Rechnungsstellung und deren Bearbeitung, Telefon- und Bürokosten, Post, Statistik, Kehrbuchführung, Buchhaftung und die Feuerstättenschau.
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Arbeitsgebühr
AG
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Die Arbeitsgebühr richtet sich nach der Anzahl der jeweiligen jährlichen Begehungen pro Gebäude. Im Arbeitsbetrag sind die Zeiten und Kosten für die Unterlagen, Arbeitskontrollen, Kundengespräche und Beratungen, sowie die anteiligen Anmelde- und Anfahrzeiten enthalten.
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Schornstein, Abgasleitung oder Öl-Schornstein
G1, O1, R1, R2, R3, R4
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Je nach angeschlossener Feuerstätte und deren Benutzung wird; ein Schornstein/Abgasleitung einmal oder mehrmals im Jahr gereinigt bzw. überprüft. Gasschornsteine oder Abgasleitungen werden je nach Bauart nur einmal im Jahr oder alle zwei Jahre auf freien Querschnitt, einwandfreie Funktion und Sicherheit überprüft und ggf. gereinigt.
Enthalten sind hier die gesamten Arbeiten und Kosten die für die Reinigung/ Überprüfung notwendig sind. Zu den Stockwerken zählen z. B, Keller, Dachgeschoss, sowie Dach bzw., Dachboden, wobei jede 2,50 m (Restlängen unter 1 m bleiben außer Ansatz) als Stockwerk gerechnet werden.
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Verbindungsstück
K1, K2, K3, K4
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Das Verbindungsstück/Rauchrohr einer Holz-, Koks- oder Ölzentralheizung werden einmal oder mehrmals im Jahr gereinigt. Der Betrag dafür richtet sich nach der Länge des Verbindungsstückes, wobei jeder angefangene Meter als voller Meter gerechnet wird.
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Belüftungsanlage
Z1
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Die notwendige Belüftungsanlage (Zuluftschacht) einer Feuerstätte wird vom Schornsteinfeger einmal jährlich oder alle zwei Jahre auf freien Querschnitt und einwandfreie Funktion überprüft und ggf. gereinigt.
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Abgasweg -CO- Emissionsmessung
E1, AM1, GC, AC usw.
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Die Emissionsmessung wird auf der Grundlage der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes durchgeführt und die notwendigen Überprüfungen und Kohlenmonoxidmessungen an Gasfeuerstätten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung. Je nach der Bauart werden die Feuerstätten nur einmal oder alle zwei Jahre überprüft.
In den Beträgen sind die Zeiten und Kosten für die notwendigen Unterlagen, Anmeldungen, Statistiken, Anfahrten, Messgeräteprüfungen, Datenverwaltung und die jeweilige Messzeit enthalten.
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Sie haben noch Fragen? -dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Schornsteinfeger
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