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Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ­ (KÜGebO)

Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfeger- meisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister vom 20. November  2001.

Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes  (SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im  Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1999 (GV. NRW. S. 528), wird verordnet:


§ 1: Erhebung von Gebühren

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfeger- meister erhebt für Tätigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz von der Grundstückseigentümerin oder dem  Grundstückseigentümer Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser  Verordnung. Neben den festgesetzten Gebühren werden keine Wegegelder erhoben..

(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 0,67 Euro zuzüglich  der gesetzlichen Umsatzsteuer.


§ 2: Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten

(1) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten gehören die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren, die Gebühren und Auslagen für Messungen sowie die  Gebühr für die Feuerstättenschau (§§ 3 bis 7). Die Gebühren nach den §§ 3 und 4 werden für jedes selbständige Gebäude zusammengerechnet und je nach der Anzahl der Kehrungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge sind nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende  Vereinbarungen sind zulässig.

(2) Wird ein Gebäude oder eine kehr­ und  überprüfungspflichtige Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Benutzung genommen, so ist für die noch anfallenden Kehrungen bzw. Überprüfungen die anteilige Kehr­ bzw. Überprüfungsgebühr zu erheben. Die Grundgebühr fällt in vollem Umfang an. Entsprechend ist  zu verfahren, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Gebäude nur zeitweise benutzt oder eine Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 der Kehr­ und Überprüfungsordnung).

(3) Ein selbständiges Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig benutzbare, durch eine Hausnummer  ausgewiesene oder mit einem eigenen Eingang versehene  Bauwerk einschließlich der unbewohnten Nebengebäude.

(4) Als Stockwerk im Sinne dieser Verordnung gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige  Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder  der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung  des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet; Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich  nicht nach Stockwerken berechnen lässt.


§ 3:Grundgebühr

AW

Die Grundgebühr beträgt für jedes benutzte selbständige Gebäude  und jedes Jahr, in dem Kehrungen, Überprüfungen oder Emissionsmessungen durchgeführt werden 

16,8

zuzüglich einer anteiligen jährlichen Gebühr für die Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG für jeden  Schornstein und jede Abgasleitung

und pro Stockwerk

0,6


§ 4: Kehrgebühr

AW

Die Kehrgebühr beträgt für Abgasanlagen, an die Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind, pro Kehrung für  jedes Gebäude

11,1

zuzüglich

1.

für Schornsteine und Abgasleitungen bis 1600 cm²

pro Schornstein und pro Abgasleitung

und pro Stockwerk

2,8

0,42

2.

für Schornsteine und Agl. über 1600 cm², die nicht bestiegen werden

pro Schornstein und pro Abgasleitung

und pro Stockwerk

4,2

0,42

3.

für Schornsteine und Agl. über 1600 cm², die bestiegen werden

pro Schornstein und pro Abgasleitung

und pro Stockwerk

6,8

1,3

4.

für Verbindungsstücke bis 1600 cm² pro Verbindungsstück

für das erste angefangene Meter

für jedes weitere angefangene  Meter

2,6

1,0

5.

für Verbindungsstücke über 1600 cm² die nicht bestiegen  werden pro Verbindungsstück

für das erste angefangene Meter

für jedes weitere angefangene  Meter



5,2

2,0

6.

für Verbindungsstücke über 1600 cm² die bestiegen werden pro Verbindungsstück

für das erste angefangene Meter

für jedes weitere angefangene  Meter



5,6

4,0


§ 5: Überprüfungsgebühr

AW

Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes Gebäude

11,1

zuzüglich

1.

für Abgasleitungen, Luft-Abgas-Systeme und Entlüftungsanlagen

pro Leitung oder Anlage

und pro Stockwerk

2,8

0,42

2.

für Abgaswegeüberprüfung

für jede weitere Abgaswegeüberprüfung in derselben Wohnung  oder demselben Aufstellraum

15,2

7,7

3.

für Belüftungsanlagen

1,0


§ 6: Gebühren und Auslagen für Messungen

(1) Die Gebühren für Emissionsmessungen nach §§ 14  und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) betragen pro  Messung bei Feuerungsanlagen

für die erste Messung

für jede weitere  Messung in derselben Wohnung oder demselben  Aufstellraum

AW

AW

Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes Gebäude

11,1

zuzüglich

1.

flüssigen Brennstoffen

a) in Brennwertfeuerstätten

b) in den übrigen  Feuerstätten

33,5

35,0

25,4

26,9

2.

gasförmigen Brennstoffen

30,8

22,7

3.

festen Brennstoffen

142,5

100,6


(2) Die Gebühr für die Wiederholungsmessung des Kohlenmonoxidgehaltes im Abgas nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Kehr­  und Überprüfungsordnung beträgt

für die erste Messung

für jede weitere Messung in derselben  Wohnung oder demselben Aufstellraum

AW

AW

20

12


(3) Für die Wiederholungsmessungen nach §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4 1. BImSchV werden die Gebühren nach Absatz 1 berechnet.

(4) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfeger- meister kann bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen neben den Gebühren gemäß Absatz 1 die Erstattung der Auslagen  verlangen, die durch die Auswertung der Emissionsmessung entstehen.


§ 7: Kombinierte Überprüfungs- und Messgebühren

Werden Überprüfungs- und Messarbeiten an Gasfeuerungsstätten zusammen durchgeführt (§ 3 Abs. 2 letzter Satz der Kehr- und Überprüfungsordnung), beträgt die kombinierte Gebühr:

für die erste Überprüfung einschließlich Messung

für jede weitere Überprüfung  einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in der selben Wohnung  oder dem selben Aufstellraum

AW

AW

1.

Abgaswegeüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung

a) für Gasraumheizer und alle Gasfeuerstätten ohne Strömungssicherung

b) für alle übrigen  Gasfeuerstätten



22,3


29,4



14,2


21,3

2.

Abgaswegeüberprüfung einschließlich  Emissions- und  Kohlenmonoxidmessung

38,2

30,1

3.

Emissions- einschließlich Kohlenmonoxidmessung

31,5

23,4


Werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum durchgeführt, wird für die zweite und  jede weitere Kombination die reduzierte Gebühr berechnet.


§ 8: Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen

Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen Werden zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen von der zuständigen  Ordnungsbehörde angeordnet oder von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer verlangt, so sind dafür die anteiligen Gebühren nach den §§ 4 bis 7 zu erheben.


§ 9: Zuschläge

Können Kehr- und Überprüfungsarbeiten oder Emissionsmessungen zu dem von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitigangekündigten Termin aus Gründen, die die Grundstückseigentümerin, der Grundstückseigentümer oder die beauftragte Person zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist  ein Zuschlag von 6 AW zu entrichten.


§ 10: Besondere Verfahren

Die Gebühr für besondere Verfahren, z.B. die Reinigung eines Schornsteines, in dem Hart- oder Glanzruß haftet, mit  Spezialkehrgeräten oder das Ausbrennen eines solchen Schornsteines beträgt  je Arbeitsstunde 60 AW.

Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der  Bezirksschornsteinfegermeister kann im Übrigen für die sonstigen Aufwendungen (Gestellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern,.Arbeitsmaterial usw.) Ersatz der baren Auslagen verlangen.


§ 11: Prüfung und Begutachtung nach Baurecht

(1) Die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und das Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 der  Landesbauordnung (BauO NRW) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 9  SchfG einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen beträgt

AW

pro Gebäude

85,9

pro Rauch- und Abgasschornstein oder Abgasleitung

25,2

zuzüglich pro Stockwerk

10,1


(2) Für die Prüfung und Begutachtung von  Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben. Das Gleiche gilt auch für Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen.

(3) Für jede erforderliche Wiederholung der Druckprüfung von Abgasleitungen nach Absatz 1 wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben. Für jede erforderliche Wiederholung  der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 2 wird ein Viertel der  Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben.


§ 12: Sonstige Prüfung und Begutachtung

(1) Für die Überprüfung des Lüftungsverbundes gemäß  § 4 Abs. 1 der Kehr - und Überprüfungsordnung sowie für sonstige Prüfungen  und Begutachtungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG beträgt die Gebühr 49  AW.

(2) Für sonstige Druck- oder Dichtheitsprüfungen  werden die Kosten nach der erforderlichen Arbeitszeit und dem  erforderlichen Arbeitsaufwand berechnet. Dabei ist die Arbeitsstunde mit  60 AW in Ansatz zu bringen.


§ 13: Mahngebühr

Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so können für eine notwendige Mahnung nach erfolgloser Zahlungserinnerung zusätzlich 5 AW  berechnet werden.


§ 14: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 27.  November 1984 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 1999 (GV. NRW. S. 641), außer Kraft.

Arnsberg, den 20.November  2001
Bezirksregierung Arnberg
Der Regierungspräsident

Wolfram Kuschke

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