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für die erste Messung |
für jede weitere Messung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
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AW |
AW |
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Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes Gebäude |
11,1 |
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zuzüglich |
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(2) Die Gebühr für die Wiederholungsmessung des Kohlenmonoxidgehaltes im Abgas nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Kehr und Überprüfungsordnung beträgt
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für die erste Messung |
für jede weitere Messung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
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AW |
AW |
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20 |
12 |
(3) Für die Wiederholungsmessungen nach §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4 1. BImSchV werden die Gebühren nach Absatz 1 berechnet.
(4) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfeger- meister kann bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen neben den Gebühren gemäß Absatz 1 die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Emissionsmessung entstehen.
Werden Überprüfungs- und Messarbeiten an Gasfeuerungsstätten zusammen durchgeführt (§ 3 Abs. 2 letzter Satz der Kehr- und Überprüfungsordnung), beträgt die kombinierte Gebühr:
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für die erste Überprüfung einschließlich Messung |
für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in der selben Wohnung oder dem selben Aufstellraum |
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AW |
AW |
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Werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum durchgeführt, wird für die zweite und jede weitere Kombination die reduzierte Gebühr berechnet.
Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen Werden zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen von der zuständigen Ordnungsbehörde angeordnet oder von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer verlangt, so sind dafür die anteiligen Gebühren nach den §§ 4 bis 7 zu erheben.
Können Kehr- und Überprüfungsarbeiten oder Emissionsmessungen zu dem von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitigangekündigten Termin aus Gründen, die die Grundstückseigentümerin, der Grundstückseigentümer oder die beauftragte Person zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist ein Zuschlag von 6 AW zu entrichten.
Die Gebühr für besondere Verfahren, z.B. die Reinigung eines Schornsteines, in dem Hart- oder Glanzruß haftet, mit Spezialkehrgeräten oder das Ausbrennen eines solchen Schornsteines beträgt je Arbeitsstunde 60 AW.
Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister kann im Übrigen für die sonstigen Aufwendungen (Gestellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern,.Arbeitsmaterial usw.) Ersatz der baren Auslagen verlangen.
(1) Die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und das Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 der Landesbauordnung (BauO NRW) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 9 SchfG einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen beträgt
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AW |
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pro Gebäude |
85,9 |
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pro Rauch- und Abgasschornstein oder Abgasleitung |
25,2 |
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zuzüglich pro Stockwerk |
10,1 |
(2) Für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben. Das Gleiche gilt auch für Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen.
(3) Für jede erforderliche Wiederholung der Druckprüfung von Abgasleitungen nach Absatz 1 wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben. Für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 2 wird ein Viertel der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben.
(1) Für die Überprüfung des Lüftungsverbundes gemäß § 4 Abs. 1 der Kehr - und Überprüfungsordnung sowie für sonstige Prüfungen und Begutachtungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG beträgt die Gebühr 49 AW.
(2) Für sonstige Druck- oder Dichtheitsprüfungen werden die Kosten nach der erforderlichen Arbeitszeit und dem erforderlichen Arbeitsaufwand berechnet. Dabei ist die Arbeitsstunde mit 60 AW in Ansatz zu bringen.
Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so können für eine notwendige Mahnung nach erfolgloser Zahlungserinnerung zusätzlich 5 AW berechnet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 27. November 1984 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 1999 (GV. NRW. S. 641), außer Kraft.
Arnsberg, den 20.November 2001
Bezirksregierung Arnberg
Der Regierungspräsident
Wolfram Kuschke
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